Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Flying Bag AG
I. Einleitung und Geltungsbereich
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen den Auftraggeberinnen und Auftraggebern (nachfolgend Auftraggeber genannt) sowie Flying Bag AG (nachfolgend Flying Bag oder Auftragnehmer genannt).
- Diese AGB finden Anwendung auf die Auftragsausführung des Transportes von Gütern innerhalb der Schweiz. Diese AGB können von Flying Bag jederzeit geändert werden.
- Sieht der Auftrag eine Übergabe der Sendung an eine Fluggesellschaft vor, so gelten ab Zeitpunkt der Annahme der Sendung durch die Fluggesellschaft am Abflughafen die Transport- und Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaften. Jede Haftung von Flying Bag endet mit der Übergabe der Sendung an die erstbefördernde Fluggesellschaft.
- Alle Bedingungen dürfen nicht verändert oder ergänzt werden. Änderungen oder Ergänzungen können nur durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer bevollmächtigten Person des Auftragnehmers Flying Bag und dem Auftraggeber vorgenommen werden.
II. Verträge und Serviceangebot
- Der Auftrag ist Flying Bag per Buchungsportal zu erteilen. Der Vertrag kommt zustande, wenn Flying Bag den Auftrag schriftlich bestätigt hat.
- Für das Folgende gilt, wo nicht anders erwähnt, ein Auftrag als eine „Sendung“. Eine Sendung kann je nach Auftrag mehrere Pack- bzw. Stückgüter umfassen. Der Begriff „Ware“ oder „Güter“ bezieht sich auf die Natur der innerhalb der Sendung bzw. der einzelnen Stückgüter verpackten Gegenstände.
- Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben sowie Hinweise auf besondere Anforderungen und Gefahren in Bezug auf die versandten Waren zu enthalten, gemäss Ziffer VIII.
- Die Dienstleistungen der Flying Bag beschränken sich auf die Abholung, Transport und Zustellung der Sendung.
- Flying Bag befördert nur Güter zum privaten Gebrauch auf Reisen, welche keinen Beförderungsbeschränkungen unterliegen (vgl. Ziffer VII).
III. Beauftragung Dritter & Transport
- Flying Bag ist berechtigt, unabhängige Vertragspartner und Subunternehmer für die Ausführung des Transports und anderen angebotenen Dienstleistungen zu beauftragen.
- Flying Bag ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen mit Vertragspartnern und Subunternehmern befugt.
- Der Auftraggeber nimmt in Kauf, dass der Versand mittels Sammelbeförderung stattfindet.
- Die Flying Bag behält sich das Recht vor, den Transportweg und das Transportmittel für die aufgegebene Sendung nach eigenem Ermessen auszuwählen. Der Auftraggeber wird nicht über die Art des Transportes informiert.
- Die Lagerung erfolgt nach Wahl von Flying Bag in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Muss Flying Bag die Sendung zwischen den Transporten lagern lassen, gelten die Reglemente des benützten Lagers.
- Wird die Sendung oder Teile davon vom Empfänger am Bestimmungsort nicht abgenommen oder wird unterwegs aufgehalten aus Gründen, die Flying Bag nicht zu verschulden hat (siehe u.a. Ziffer X.), erfolgt die Lagerung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Flying Bag informiert in jedem Fall so rasch wie möglich den Auftraggeber über solche unvorhergesehenen Zwischenlagerungen. Die Kosten sind vom Auftraggeber laufend zu bezahlen.
IV. Tarife und Fristen
- Die Tarife sind dem Buchungsportal zu entnehmen. Der Tarif beruht auf der Buchung des jeweiligen Tages und den angegebenen Daten und Strecken.
- Wenn nicht anders erwähnt, beinhalten die Tarife sämtliche Transport- und Servicegebühren. Gesetzlich geschuldete Abgaben in Zusammenhang mit dem Transaktionswert der Buchung wie bspw. Mehrwerts- oder Warenumsatzsteuern werden entsprechend ausgewiesen. Nicht eingeschlossen sind Kosten für Verpackungsmaterial sowie sämtliche Gebühren, die im Zusammenhang mit dem internationalen Warenverkehr entstehen können (u.a. Zollgebühren) oder welche Fluggesellschaften im Rahmen ihrer Transport- und Beförderungsbedingungen für die Gepäckabfertigung erheben.
- Die Lieferfristen sind dem Buchungsportal zu entnehmen. Diese können je nach Strecke, Datum und Gepäckart variieren.
- Bei Änderungen und Annullationen von bestehenden Aufträgen kann Flying Bag eine Gebühr verrechnen. Bei Änderungen eines Auftrags wird die Differenz des aktuell gültigen Verkaufspreises in Rechnung gestellt, sofern der aktuelle Preis höher ist als der ursprünglich gebuchte Preis. Sonderangebote und Rabatte können nicht im Nachhinein auf einer bereits bestehenden Buchung angewendet werden.
- Bei einer Annullation des Gesamtauftrags, einzelner Gepäckstücke, Teildaten oder –strecken gelten folgende Stornierungsbedingungen:
- Stornierung bis 48 Stunden vor Abholung: 100% Rückerstattung
- Stornierung bis 24 Stunden vor Abholung: 50% Rückerstattung
- Stornierung weniger als 24 Stunden vor Abholung: 0% Rückerstattung
V. Bezahlung
- Die Bezahlung erfolgt online auf dem Buchungsportal von Flying Bag via einen durch Flying Bag bezeichneten Zahlungsdienstleister. Akzeptiert werden die Zahlungsmittel, welche bei Buchungsabschluss zur Auswahl stehen.
- Sämtliche Kosten sind unverzüglich zur Zahlung fällig und die Zahlung wird von Flying Bag über die in der Buchung ausgewählten Zahlungsmethode abgewickelt. Danach wird per E-Mail eine Zahlungsbestätigung gesendet. Mit dem Buchungsabschluss erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass Flying Bag das ausgewählte Zahlungsmittel belasten darf.
- Flying Bag ist nicht verpflichtet, Abgaben (z.B. in Hotels), zusätzlich anfallende Kosten (z.B. Mehrgewicht bei Fluggesellschaften) usw. vorauszubezahlen. Flying Bag kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Höhe verlangen. Bezahlen Flying Bag oder deren Subunternehmer Tarife oder unvorhergesehene Kosten im Voraus, werden diese dem Auftraggeber im Nachhinein vollständig belastet. Der Auftraggeber kann auf Verlangen einen Beleg der angefallenen Kosten anfordern.
VI. Zugelassene Gepäck- und Warenarten und Transportmasse
- Als Güter werden nur Arten von Gepäck und Waren, welche für den persönlichen Reise- oder Ausflugsbedarf gedacht sind, akzeptiert.
- Pro Auftrag gilt keine Beschränkung der Anzahl Gepäckstücke. Die Auftrags- und Zustellfristen ab einer Anzahl von 10 Packstücken können variieren.
- Für sämtliche Packstücke sind die Verpackungsbestimmungen unter Ziffer VII.1-5. zu beachten.
- Die von Flying Bag angebotenen Gepäcktransporte sind unter der folgenden URL einsehbar: www.flyingbag.com/gepaeck-und-verpackungsbestimmungen/
VII. Beförderungsbedingungen und -einschränkungen
- Wenn nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber für die Verpackung der Packstücke verantwortlich. Der Absender ist verpflichtet, alle Güter so zu verpacken und zu behandeln, dass keine schädigende Einwirkung auf das Transportgut selbst, auf das Transportmittel, die übrige Ladung und auf Personen entsteht. Die Sendungen bzw. die einzelnen Packstücke müssen vollständig und verständlich beschriftet sein, so dass Absender und Empfänger klar erkennbar sind. Stellt Flying Bag dem Auftraggeber vorgängig eine Adressetikette („Flying Bag Tag“) zu, welche eine elektronische Identifikation und Nachverfolgung des Packstücks erlaubt, ist diese für die Beschriftung zu verwenden. Das Adressfeld auf dem Flying Bag Tag ist durch den Kunden vollständig zu beschriften.Flying Bag bzw. deren mit dem Transport beauftragte Subunternehmer können nicht ordnungsgemäss verpackte oder beschriftete Güter vom Transport ausschliessen. Für Gepäckstücke, die ohne Verpackung oder ohne empfohlene Verpackung seitens Auftraggeber zur Übernahme durch Flying Bag bereitgestellt werden, übernimmt Flying Bag keine Haftung bei entstandenen Kratzern oder anderer Schäden.
- Für die Beförderung von Sportgepäck, Fahrräder und E-Bikes und andere Sonderware empfehlen wir eine geeignete Transportverpackung, um einen bestmöglichen Schutz zu gewährleisten. Die aktuell gültigen Verpackungsbestimmungen sind unter der folgenden URL einsehbar: www.flyingbag.com/gepaeck-und-verpackungsbestimmungen/
- Der Auftraggeber erklärt, dass die Sendung bzw. die dazugehörigen Packstücke nicht durch unbekannte Dritte verpackt wurde und verschliesst und sichert die Sendung vor unbefugtem Zugriff bis zur Übergabe. Packstücke sind so herzurichten, dass ein unbefugter Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äusserlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
- Sind Mängel der Verpackung äusserlich nicht erkennbar, haftet der Auftraggeber.
- Flying Bag schliesst folgende Ware oder Sendungen vom Transport aus:
- Ware und Warenmenge, welche im Absender- oder Empfängerland rechtlich verboten sind oder nicht ein- und ausgeführt werden dürfen.
- Handelswaren zur kommerziellen Nutzung oder Sendungen zur Umgehung von postalischen Dienstleistungen.
- Sendungen, welche das Gewicht, die Grösse oder die Anzahl Stücke in Ziffer 4 überschreiten.
- Sendungen, deren Warenwert 2’000 CHF in der jeweiligen Landeswährung überschreiten, ausgenommen davon sind Fahrräder und eBikes mit einem maximalen Warenwert von 15’000 CHF.
- Sendungen von Schmuck und Uhren mit einem Wert über 500 CHF in der jeweiligen Landeswährung.
- Sendungen mit aussergewöhnlich hohem Wert wie Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold oder Silber, Geld, Prepaid Karten oder begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechsel, Wertpapiere, Sparbücher, Aktienzertifikate oder sonstige Sicherheiten) sowie gefährliche Güter (Waffen, Sportwaffen, Sprengstoff, Gifte, Treibstoff) und medizinische Produkte und Geräte.
- Verderbliche, temperatur-empfindliche oder lebende Ware oder Ware welche gekühlt werden muss.
- Technische Geräte wie Fernseher, Computer, Laptops, Kameras, Fotoapparate, Handys und Möbel.
- Ware welche für Mensch, Tier oder das Beförderungsmittel eine Gefährdung darstellen kann, namentlich Gefahrgut gemäss ADR/SDR, welche die Freigrenzen überschreiten.
- Die Liste und deren Spezifizierungen sind nicht abschliessend und können durch Flying Bag jederzeit einseitig erweitert werden.
- Der Transport von Ware aus Ziffer VII.5. ist nur nach einer schriftlichen Genehmigung von Flying Bag möglich. Eine solche Genehmigung erhöht in Abwesenheit anderslautender Vereinbarungen nicht die Haftungs- und Deckungslimiten von Flying Bag gemäss Ziffer XI. Die Verpackung von wertvoller Ware muss so erfolgen, dass diese vor einer Beschädigung durch den üblichen Transport sicher ist. Die Verpackung von Gefahrgut muss so erfolgen, dass dieses auch bei Unfällen soweit möglich gesichert ist.
- Besteht der Verdacht, dass Sendungen bzw. Packstücke Waren beinhalten, welche vom Transport ausgeschlossen sind, so kann Flying Bag bzw. das von Flying Bag beauftragte Transportunternehmen Packstücke ohne Mitteilung öffnen und überprüfen und unterliegt insofern keinerlei Haftung.
- Flying Bag kann ohne Angabe von Gründen Warenannahme oder -transport verweigern oder einstellen. Die Annahme einer Sendung durch Flying Bag bedeutet nicht, dass diese Sendung als mit geltendem Recht oder den vorliegenden Bedingungen vereinbar gilt.
- Bestimmungen in Bezug auf den Gepäckversand für Flugreisen können variieren, siehe Ziffer XI „Ergänzende Transportbestimmungen Fluggepäck“.
VIII. Dokumente, Information und Kontrolle über die Transportgüter
- Der Versender hat Flying Bag alle für den Transport notwendigen Dokumente zu übergeben und die Informationen zu erteilen, die für die Abwicklung des Auftrages notwendig sind, wie Adressen, Anzahl und Art der Packstücke. Bei Bedarf ist Flying Bag Inhalt der Packstücke sowie Eigenschaften und Warenwert des Gutes anzugeben.
- Bei einer schriftlichen Genehmigung seitens Flying Bag zum Transport von Gütern aus Ziffer VII.5. muss der Auftraggeber Flying Bag schriftlich über die genaue Art der Güter, deren Wert, der Gefahr und die zu ergreifenden Vorsichtsmassnahmen informieren. Dabei hat er die juristischen Vorschriften und Branchenreglemente für die betreffenden Güter zu beachten.
- Werden die genannten Informationen Flying Bag nicht mitgeteilt, kann diese die Annahme des Gutes verweigern, bereits übernommenes Gut zurückgeben bzw. zur Abholung bereithalten. Dadurch entstehende Auslagen hat der Auftraggeber Flying Bag zu vergüten.
- Flying Bag ist nicht verpflichtet, die gemachten Angaben oder die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen nachzuprüfen oder zu ergänzen, ausser wenn es Indizien dafür gibt, dass diese falsch sind. Dann erfolgt die Überprüfung auf Kosten des Auftraggebers.
- Flying Bag fotografiert nach eigenem Ermessen die zu transportierenden Güter.
IX. Zollamtliche Abwicklung
- Flying Bag übernimmt grundsätzlich keine Zollabfertigung für Sendungen.
- Für zollamtliche Abwicklungen in Bezug auf Flugreisen, siehe Ziffer XI, 2.
X. Abholung und Zustellung
- Die Abholung und Zustellung erfolgen ausschliesslich an erschlossenen und befahrbaren Adressen innerhalb der Schweiz und Liechtenstein. Ausnahme bilden ausgewählte, autofreie Ortschaften. Ist dies nicht möglich, vereinbaren und definieren Auftraggeber und Flying Bag gemeinsam schriftlich eine geeignete Übergabestelle. Bedienpunkte sind durch eine befahrbare Strasse unmittelbar erschlossene Postadresse in der Schweiz und Liechtenstein.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sendung während der im Bestellprozess gewählten Zeitfensters jederzeit gemäss den vorliegenden AGBs verpackt und beschriftet unmittelbar abholbereit zu halten. Im Falle von Verzögerung (Sendung innerhalb des Abholzeitfensters nicht bereit) hat Flying Bag das Recht, zusätzliche Gebühren zu erheben bzw. den Auftrag ersatzlos und ohne jede Rückerstattungspflicht zu stornieren. Die Zustellung von Sendungen erfolgt beim angegebenen Empfänger oder bei sonstigen Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind (z.B. Mitarbeitende eines Hotels, Flugunternehmens, Handling Agent, Pick-up Point).
- Der Empfänger muss für die Rückgabe des Versands einen Empfangsgutschein (Auftragsbestätigung) vorweisen können. Ist ihm dies nicht möglich wird eine Ware nur bei zweifelsfreier Nachweisung der Empfangsberechtigung übergeben.
- Es wird eine persönliche Anwesenheit des Empfängers oder dessen Vertreter vorausgesetzt. Sendungen werden nur beim Vorliegen einer schriftlichen Genehmigung des Versenders an unbeaufsichtigten Orten (z.B. Hauseingang) oder unbekannte Dritte (z.B. Nachbarn) übergeben. Bei einer unbeaufsichtigten Hinterlegung übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung und Haftung für die Versandgüter bei Schaden, Verlust oder Diebstahl.
- Der Empfänger erhält eine Benachrichtigung über den Verbleib seiner Sendung. Flying Bag darf elektronische Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung einsetzen. Der Versender erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass die Reproduktion der mit dem elektronischen Zustellverzeichnis aufgezeichneten Unterschrift, soweit im beauftragten Service vorgesehen und verfügbar als Abliefernachweis gilt.
- Kann eine Sendung auf Grund mangelhafter Adressangaben nicht zugestellt werden oder verweigert der Empfänger die Annahme, retourniert Flying Bag die Sendung an den Versender oder lagert dies, wenn nötig ein. Die entstandenen Kosten für eine Retournierung oder eine Einlagerung gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers.
- Können nach 8 Wochen (auch nach Versandöffnung und angemessener Suche) weder Absender noch Empfänger ermittelt werden, so fällt die versendete Ware Flying Bag zur Nutzung und Verwertung zu.
- Der Auftraggeber hat das Recht jederzeit eine Rückforderung einzelner oder aller Sendungen sowie die Änderung des Zustellungsziels zu fordern. Kosten welche durch eine Rückstellung oder Zieländerung entstehen, müssen vollumfänglich durch den Auftraggeber getragen werden.
- Treten während des Transportes Verzögerungen oder unvorhergesehene Schwierigkeiten ein, so informiert Flying Bag den Auftraggeber unverzüglich. Der Absender kann auf Grund von Verzögerungen und Verspätungen, welche direkt durch Flying Bag oder deren Subunternehmer verursacht wurde, Schadenersatz gemäss Ziffer XI erhalten.
- Flying Bag haften nicht für Verzögerungen, deren Ursachen nicht in dem alleinigen Verantwortungsbereich von Flying Bag liegen. Beispiele hierfür sind Störungen der Transportwege in der Luft oder zu Lande (z.B. extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung, Krieg, Feindseligkeiten und öffentliche Unruhen, Handlungen staatlicher oder sonstiger Behörden und Arbeitskämpfe oder Verpflichtungen (sei es seitens Flying Bag, seiner Subunternehmer oder Dritter).
XI. Ergänzende Transportbestimmungen
- Gepäckbestimmungen
- Flying Bag kann nur Sendungen (Gepäck/Sperrgepäck), welches im Beförderungsvertrag zwischen Auftraggeber und der Fluggesellschaft beinhaltet ist bzw. durch den Auftraggeber vorgängig gebucht wurde, der Fluggesellschaft zum Transport übergeben. Handgepäck oder nicht gebuchtes Gepäck kann nur bis zu/von einem definierten Pick-up Point am Flughafen transportiert werden.
- Die Kosten für den Transport durch Flying Bag zum/vom Flughafen beinhaltet keine Gepäckkosten der Fluggesellschaft.
- Flying Bag kann keine Flugtickets ausstellen.
- Das Online-Check-In muss durch den Auftraggeber vor Abholung durch Flying Bag während des vereinbarten Zeitfensters durchgeführt sein. Falls zu diesem Zeitpunkt Online-Check-In noch nicht geöffnet ist, ist dieses mindestens 12 Stunden vor Abflug durchzuführen. Flying Bag übernimmt keine Haftung für die Übergabe der Sendung an die Fluggesellschaft, wenn das Online-Check-in nicht rechtzeitig erfolgt ist.
- Während des Transports durch Flying Bag gelten die allgemeinen Gepäck- und Beförderungsbestimmungen von Flying Bag bis zum / vom ausgewählten Flughafen. Diese können jedoch von jener der Fluggesellschaft, mit welcher der Auftraggeber einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, abweichen. Nach Übergabe der Sendung an die Fluggesellschaft gelten immer die Bestimmung und Bedingungen der Fluggesellschaft.
- Der Auftraggeber hat selbständig sicherzustellen, dass die Gepäck- und Beförderungsbestimmungen der Fluggesellschaft eingehalten sind. Dies beinhaltet auch das Vorhandensein sämtlicher relevanter Reisedokumente, Gefahrengutbestimmungen und Gepäcklimiten etc.
- Zollrechtliche & polizeiliche Bestimmungen
- Es gelten die jeweiligen Zollbestimmungen des Abflugs- / Ankunftslandes. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die zollamtlichen Vorgaben eingehalten werden.
- Sämtliche Freigrenzen für die Einfuhr (Waren, Alkohol, Tabak, etc.) sind durch Flying Bag transportierte Sendungen nicht anwendbar. Es dürfen sich lediglich persönliche Gegenstände im Gepäck befinden. Die Einfuhr von Waren, die unter die Freigrenzen fallen, ist mit dem Handgepäck mitzuführen.
- Zoll- bzw. anderweitig zuständige Behörden gemäss Rechtsordnung des Aus- bzw. Einfuhrstaates (nachfolgend „zuständige Behörden“) haben das Recht, jegliches Gepäck ohne Vorankündigung oder Information zu öffnen. Zuständige Behörden können Ware entfernen oder Sendungen zurückhalten. Der Kunde muss sicherstellen, dass eine Öffnung durch die zuständigen Behörden möglich ist.
- Im Falle einer Zurückhaltung von Sendungen wird der Kunde informiert und über das weitere Vorgehen unterrichtet. Es können Bearbeitungsgebühren seitens Flying Bag entstehen.
- Haftung
- Bis zur Übergabe der Sendung durch Flying Bag an die Fluggesellschaft oder nach Entgegennahme durch Flying Bag von der Fluggesellschaft, haftet Flying Bag. Es gelten die Haftungsbedingungen unter Punkt XII.
- Ab Übergabe der Sendung an die Fluggesellschaft, gelten die Haftungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Flying Bag übernimmt keine Haftung, falls die Fluggesellschaft die Annahme der Sendung oder Teilen davon bei der Übergabe verweigert, wenn die Einhaltung der Gepäck- und Beförderungsbestimmungen durch den Auftraggeber gemäss Ziffer XI.1.6 nicht gegeben ist. In diesem Fall kommt Ziffer X.6 zur Anwendung
- Flying Bag übernimmt keine Haftung für beschädigtes, verspätetet oder verlorenes Gepäck durch die Fluggesellschaft oder zuständigen Behörden. Ansprüche müssen durch den Auftraggeber direkt bei der Fluggesellschaft oder den zuständigen Behörden geltend gemacht werden.
- Flying Bag übernimmt keine Haftung für zollrechtliche Bestimmungen und Handlungen sowie dadurch entstehende Unkosten oder Strafzahlungen (z.B. Verzollung, Bussen, Rechtsverfahren).
XII. Haftung
- Flying Bag ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden oder Verlust durch höhere Gewalt bzw. durch Umstände entstanden ist, die weder Flying Bag noch seinen beauftragten Unternehmen vermeiden und/ oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Beispiele z.B. extrem Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung, Krieg, Feindseligkeiten und öffentliche Unruhen, Handlungen staatlicher oder sonstiger Behörden und Arbeitskämpfe oder Verpflichtungen (sei es seitens Flying Bag, seiner Subunternehmer oder Dritter).
- Sportgepäck, Fahrräder und E-Bikes welche ohne Verpackung oder ohne empfohlene Verpackung verschickt werden, übernimmt Flying Bag keine Haftung bei entstandenem Kratzer oder anderer Schäden.
- Bei Schaden, Verlust oder Diebstahl haftet Flying Bag mit einem Maximalbetrag von 1’000 CHF pro Packstück.
- Bei einer verspäteten Zustellung haftet Flying Bag für den entstandenen Schaden von Noteinkäufen (z.B. Hygieneartikel) und Equipmentmiete (z.B. Ski-Miete) mit max. 50 CHF pro Packstück und Tag für max. 5 Tage. Die entsprechenden Belege sind seitens Auftraggeber beizubringen. Ist die Lieferadresse mit der Wohnsitzadresse des Auftraggebers identisch (bspw. bei der Rückreise), ist Flying Bag nicht verpflichtet, Auslagen, die durch die verspätete Zustellung entstanden sind, zu erstatten. Als seitens Flying Bag verspätet gelten Zustellungen, die später als 12 Stunden als dem in der Auftragsbestätigung zugewiesenen Zustellfenster erfolgen. Flying Bag übernimmt keine Haftung für Versendungen und Waren welche nicht ordnungsgemäss verpackt wurden oder von ausgeschlossenen Gegenständen gemäss Ziffer VII.1-6.
- Die Haftung von Flying Bag endet im Zeitpunkt, in dem die Sendung vom Empfänger oder dessen Beauftragten übernommen worden ist. Vorbehalten bleiben die Reklamationsfristen bei verdeckten Mängeln.
- Äusserlich erkennbaren Mängeln müssen bei der Annahme der Sendung direkt an das Personal des Transportunternehmens gemeldet werden. Nicht erkennbaren und verborgenen Mängeln oder Teilverluste müssen sofort nach deren Entdeckung innerhalb von 2 Tagen Flying Bag gemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen jegliche Ansprüche.
- Flying Bag haftet nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z.B. Verlust von Geschäftsgelegenheiten oder Aufwendungen für Ersatzvornahme.
- Die spezielle Haftung in Bezug auf Flugreisen ist unter Punkt XI, 3. geregelt.
- Der Auftraggeber haftet für seine eigenen Fehler und Versäumnisse, insbesondere für alle Folgen aus:
- Einer Verpackung, die den Anforderungen des vereinbarten Transportes nicht entspricht
- Unrichtigen, ungenauen oder fehlenden Angaben im Auftrag, auf der Verpackung oder am Transportgut selbst, insbesondere für Güter, die aufgrund ihrer Eigenschaften gar nicht oder nur unter besonderen Bedingungen angenommen werden, oder deren Behandlung besonderen Vorschriften unterliegt
- Dem Fehlen oder verspäteten Beibringen der notwendigen Dokumente
XIII. Datenschutz
- Flying Bag verpflichtet sich, die schweizerischen Bestimmungen über Datenschutz einzuhalten, soweit dem nicht andere, z.B. internationale oder ausländische gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
- Der Auftraggeber gibt sein Einverständnis zur Nutzung, Weiterverarbeitung und Weitergabe (auch an Dritte) der übermittelten Daten im Zusammenhang mit der Ausführung des gebuchten Service.
XIV. Schlussbestimmungen
- Diese AGB unterliegen Schweizerischen Recht.
- Flying Bag behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern. Die jeweilige Neuversion wird rechtzeitig vor Inkrafttreten auf der Homepage von Flying Bag veröffentlicht
- Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von diesen AGB, so gehen die Regelungen in diesen AGB vor. Vorbehältlich bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen
- Gerichtsstand ist Zürich.
Zürich, Mai 2022